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Immobilien in Bretten

Rechner für Mieterhöhungen

Mietrechner

Wie weit darf die Miete in Bretten steigen?

Ohne Mietspiegel belegen Sie die ortsübliche Vergleichsmiete mit drei vergleichbaren Wohnungen oder mit dem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.

Mieterhöhung im Bestand, höchstens600 € im Monat

Die Kappungsgrenze von 20 Prozent in drei Jahren begrenzt die Erhöhung.

Vereinfachte Rechnung nach § 558 BGB, netto kalt. Die neue Miete gilt frühestens 15 Monate nach Einzug oder der letzten Erhöhung. Nicht berücksichtigt: Erhöhungen nach Modernisierung, Staffel- und Indexmiete.

Miete prüfen lassen

Mit den Regeln für Ihren Ort rechnen: Wählen Sie unten Ihren Ort, der Rechner steht auf jeder Ortsseite.

Warum die dritte Wohnung alles ändert

Dieser Absatz ist der Grund, warum es diese Seite gibt. Er steht in keinem Ausbau-Ratgeber, und er kostet im Ernstfall Jahre.

§ 573a Abs. 1 BGB erlaubt die Kündigung ohne berechtigtes Interesse nur für eine „Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen". Beide Merkmale müssen zusammen vorliegen. Die Zahl der Wohnungen ist dabei ein Merkmal des Gebäudes, nicht des einzelnen Mietverhältnisses.

Das heißt: Wer in einem Haus mit Einliegerwohnung zusätzlich das Dachgeschoss zu einer abgeschlossenen dritten Wohnung ausbaut, nimmt sich die erleichterte Kündigung für beide vermieteten Einheiten. Ab dann braucht jede Kündigung ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB, also etwa Eigenbedarf, mit allem, was dazugehört.

Wer dagegen den Dachraum als Teil der eigenen Wohnung ausbaut oder die bestehende Einliegerwohnung vergrößert, bleibt bei zwei Wohnungen. Dieselben Quadratmeter, dieselben Kosten, eine völlig andere Rechtslage. Ob ein geplanter Ausbau eine dritte Wohnung schafft, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört vor die erste Rechnung des Architekten — beurteilen muss sie ein Anwalt, wir dürfen das nicht.

Was vor dem ersten Handwerker zu klären ist

Ein Ausbau zur Wohnung ist baurechtlich fast immer mehr als eine Renovierung. Die Reihenfolge ist deshalb die halbe Miete.

  • Nutzungsänderung. Aus Speicher oder Hobbyraum eine Wohnung zu machen, ist eine andere Nutzung — nicht jeder Dachraum darf Wohnraum werden. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde beim Landratsamt Karlsruhe. Fragen Sie dort, bevor Sie planen, nicht danach.
  • Stellplätze. Ob für eine zusätzliche Wohnung ein Stellplatz nachzuweisen ist und was gilt, wenn das Grundstück keinen hergibt, sagt Ihnen dieselbe Stelle. Wir behaupten hier bewusst nichts, was wir nicht an der amtlichen Quelle nachlesen konnten.
  • Abgeschlossenheit. Eigener Zugang, eigene Küche, eigenes Bad, abschließbar — davon hängt ab, ob Sie eine eigene Wohnung schaffen oder einen vermieteten Teil Ihrer eigenen Wohnung. Beides ist zulässig, die Folgen sind verschieden.
  • Energetische Anforderungen. Wer Dachflächen, Fenster oder Heizung anfasst, kommt mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz in Berührung. Was das für Ihr Vorhaben heißt, klärt der Energieberater vor der Planung.
  • Zähler von Anfang an. Strom getrennt, möglichst auch Wasser und Wärme. Nachträglich kostet es ein Vielfaches, und ohne Trennung gibt es jedes Jahr dieselbe Diskussion.

Was sich der Ausbau in Bretten einbringt

Bretten liegt zwischen Karlsruhe und Pforzheim, und die Nachfrage nach kleinen Mietwohnungen kommt aus dieser Lage: Berufstätige, die in beide Richtungen pendeln, Auszubildende, ältere Menschen aus den Ortsteilen, die das eigene Haus abgeben und im Ort bleiben wollen. In Diedelsheim, Gölshausen und Rinklingen ist das Angebot an Zweizimmerwohnungen dünn.

Einen Mietspiegel gibt es für Bretten nicht. Für die Miethöhe heißt das: Sie wird an vergleichbaren Wohnungen gemessen, und zwar an solchen, die tatsächlich vermietet sind. § 558a Abs. 2 BGB nennt die Begründungsmittel mit dem Wort „insbesondere", die Aufzählung ist also nicht abschließend; ohne örtlichen Mietspiegel und ohne Mietdatenbank bleibt praktisch der Weg über drei vergleichbare Wohnungen.

Was eine ausgebaute Einliegerwohnung bei Ihnen bringt, sagen wir Ihnen vor dem Umbau — nicht danach. Der Unterschied ist erheblich: Ein Dachgeschoss mit Schrägen und einem Bad unter der Traufe bringt nicht dieselbe Miete wie ein Souterrain mit ebenerdigem Zugang zum Garten, auch wenn beide gleich viele Quadratmeter haben.

Und die ehrliche Gegenrechnung: Ein Ausbau kostet heute einen Betrag, der sich über die Miete erst in vielen Jahren zurückholt. Wer ausbaut, um in zwei Jahren zu verkaufen, rechnet meist zu optimistisch. Wer ausbaut, um die Eltern unterzubringen oder um das Haus im Alter halten zu können, rechnet richtig.

Wenn Sie die Wohnung später wieder brauchen

Liegt der Fall des § 573a Abs. 1 BGB vor — Sie wohnen selbst im Haus, das Gebäude hat höchstens zwei Wohnungen —, können Sie ohne Eigenbedarfsbegründung kündigen. Dafür verlängert sich die Kündigungsfrist um drei Monate.

Dazu kommt die Frist des § 573c BGB, die nach fünf und nach acht Jahren Überlassung um je drei Monate wächst. Ein Mietverhältnis seit zehn Jahren endet damit frühestens zwölf Monate nach der Kündigung.

Formal gilt: Das Kündigungsschreiben muss nach § 573a Abs. 3 BGB angeben, dass es auf Absatz 1 oder 2 gestützt wird. Ohne diese Angabe gilt die gewöhnliche Kündigung mit berechtigtem Interesse. Und nach Absatz 4 ist eine Vereinbarung zum Nachteil des Mieters unwirksam, auch wenn sie im Vertrag steht.

Beim Verkauf: der ausgebaute Teil ist steuerlich nicht eigengenutzt

Wer innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft, fällt unter § 23 EStG. Ausgenommen ist, was „ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken" genutzt wurde — eine vermietete Einliegerwohnung ist das nicht.

Der auf sie entfallende Anteil, in der Regel nach Flächenanteilen bestimmt, kann steuerpflichtig sein. Wer kurz nach dem Kauf ausbaut und vermietet, sollte das vorher wissen; wer das Haus seit zwanzig Jahren hat, ist aus der Frist heraus.

Die Berechnung gehört zum Steuerberater, eine Steuerberatung dürfen wir nicht erbringen. Wir liefern die Flächen, die Mietzeiten und die Unterlagen.

Häufige Fragen

Verliere ich etwas, wenn ich eine dritte Wohnung ausbaue?

Ja, und zwar dauerhaft: § 573a Abs. 1 BGB gilt nur für ein selbst bewohntes Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Mit der dritten Wohnung entfällt die erleichterte Kündigung für das ganze Haus; jede Kündigung braucht dann ein berechtigtes Interesse nach § 573 BGB. Ob ein geplanter Umbau eine dritte Wohnung schafft, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört zum Anwalt — vor der Planung.

Brauche ich für den Ausbau eine Genehmigung?

Aus einem Speicher oder Hobbyraum eine Wohnung zu machen, ist eine Nutzungsänderung und damit mehr als eine Renovierung. Zuständig ist die untere Baurechtsbehörde beim Landratsamt Karlsruhe. Dort erfahren Sie auch, was für Stellplätze gilt. Diese Auskunft holen Sie am besten ein, bevor der Architekt rechnet.

Was bringt eine Einliegerwohnung in Bretten an Miete?

Das hängt stark am Zuschnitt: Ein Souterrain mit ebenerdigem Zugang zum Garten bringt deutlich mehr als ein Dachgeschoss mit Schrägen, auch bei gleicher Fläche. Einen Mietspiegel gibt es für Bretten nicht, die Einordnung läuft über vergleichbare Wohnungen. Was bei Ihnen möglich ist, sagen wir Ihnen vor dem Umbau.

Rechnet sich ein Ausbau?

Nicht für den schnellen Verkauf. Die Baukosten holt die Miete erst über viele Jahre zurück, und ein Käufer zahlt für eine ausgebaute Einliegerwohnung selten den vollen Umbaubetrag. Es rechnet sich für den, der die zweite Wohnung selbst braucht — für die Eltern, für das zurückkehrende Kind oder um das Haus im Alter halten zu können. Wir rechnen Ihnen beide Fälle durch.

Was ist der Unterschied zwischen Einliegerwohnung und Zweifamilienhaus?

Rechtlich für § 573a Abs. 1 BGB keiner, der zählt: Entscheidend ist, dass Sie das Gebäude selbst bewohnen und dass es nicht mehr als zwei Wohnungen hat. Ein selbst bewohntes Zweifamilienhaus erfüllt beides. Der Unterschied liegt in Größe und Zuschnitt der zweiten Einheit — und damit in der Miete und im Käuferkreis, nicht im Kündigungsrecht.

Ihr Ansprechpartner

Ausbau durchrechnen lassen

Beschreiben Sie kurz, welchen Raum Sie ausbauen wollen und wie er erschlossen ist. Wir sagen Ihnen, welche Miete realistisch ist und was der Ausbau am Hauswert ändert — vor der Entscheidung.

Jens Stumpp, Immobilienmakler und Sachverständiger

Jens Stumpp
Immobilienmakler seit 2002
DEKRA-zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung

07041 814615
info@immo75.de

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